Förderverein St. Ursula e. V.
Wir fühlen uns besonders mit der Familienferienstätte St. Ursula in Graal-Müritz verbunden und unterstützen die Arbeit des Hauses in verschienenster Weise. So haben wir in den vergangenen Jahren durch unterschiedliche Aktionen und aktiver Mitarbeit im Zuge von Renovierungsarbeiten zur Weiterentwicklung des Hauses beitragen. Ob es um die Aufstellung von Spielgeräten auf dem Spielplatz, Mithilfe bei Renovierungsarbeiten, die Umgestaltung der Bibliothek, des Seminarraumes, der Spielzimmer oder der Kajüte ging, bei all dem gab es viele gute Ideen und viele kreative und fleißige Helfer. Durch Förder- und Spendengelder sowie der (wenn auch geringen) Mitgliedsbeiträge konnten Gestaltungsmaterialien, Mobiliar, Liederbücher und andere Artikel angeschafft werden, was zum Wohl der Gäste während ihres Aufenthaltes im Haus beiträgt. Vielleicht haben auch Sie diese Annehmlichkeiten schon bemerkt?
Wir sind gemeinnützig anerkannt, verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und nehmen gern Spenden entgegen. Selbstverständlich stellen wir Spendenbescheinigungen aus.
Wir laden Sie ein, ebenfalls Mitglied im Förderverein zu werden. Füllen Sie dazu einfach unser Beitrittsformular aus (bei der Hausleitung erhältlich oder hier) und reichen Sie ihn uns ein. Die Beitragshöhe bestimmen Sie selbst, mindestens sind es 12,- Euro pro Jahr, für Kinder und Jugendliche die Hälfte.
Die Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Ursula“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Graal-Müritz und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Danach lautet der Name „Förderverein St. Ursula e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von Familien-, Senioren- und Jugendfreizeiten sowie die Förderung der pädagogischen und religiösen Bildung und Erziehung in der Familienferienstätte St. Ursula, Graal-Müritz.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Graal-Müritz verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsmitglieder haben keinen Sonderstatus in Hinblick auf ihre Belegungswünsche in der Familienferienstätte St. Ursula, Graal-Müritz.
§ 3a Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt am 04.08.2010 und endet am 31. Dezember 2010. Die weiteren Geschäftsjahre sind Kalenderjahre.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
2. Die Anmeldung des Mitglieds erfolgt beim Vorstand durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie wird rechtswirksam, falls der Vorstand dem Beitritt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung widerspricht.
3. Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren abgebucht.
2. Der Förderverein ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Auf Verlangen muss bei Spenden in belegpflichtiger Höhe eine Bescheinigung ausgestellt werden.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dies ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Miteilung über den Ausschluss beim Vorstand einzulegen. Solange über den Ausschluss nicht endgültig entschieden ist, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden findet nicht statt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal in zwei Jahren statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstandsvorsitzenden beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail an die letztbekannte Adresse.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- die Beschlussfassung über einen Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird.
7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
8. Für eine Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbsttätig vorzunehmen, die die Finanzbehörde aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Die entsprechenden Änderungen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern bis zur folgenden Mitgliederversammlung zugänglich gemacht wird.
11. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/in
- der/dem Schriftführer/in
- bis zu drei Beisitzern/innen
- darüber hinaus entsendet der jeweilige Träger der Familienferienstätte St.Ursula, Graal-Müritz, einen Vertreter des Hauses als beisitzendes Mitglied in den Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins und wird für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens.
5. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Mindestens zwei der nach § 26 BGB Vertretungsberechtigte handeln gemeinsam.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine Vorstandssitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch per E-Mail im Umlaufverfahren oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden. Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt, vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Vorstandsmitgliedern mit besonderen Aufgaben betrauen.
9. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Eine Einzelkontovollmacht wird kraft Satzung der/m 1. Vorsitzenden und dem/r Kassierer/in erteilt.
10. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen, höchstens zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein. Eine direkte Wiederwahl ist nach zwei Amtszeiten nicht möglich.
2. Sie haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße und übersichtliche Kassenführung des Vereins zu prüfen und insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich zulässige Mittelverwendung festzustellen.
3. Die Vereinskasse ist alle zwei Jahre zu prüfen. Die Prüfung wird in einem Kassenprüfungsbericht schriftlich festgehalten. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und stellen den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Vereinsvermögen und Auflösung des Vereins
1. Die Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Bildung von Rücklagen ist nach den steuerlichen Vorschriften zulässig. Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt Vermögen an den jeweiligen Träger der Familienferienstätte St. Ursula, Graal-Müritz, der es zu den in § 2 benannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Sofern der vorgenannte Träger zu jenem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist, so fällt das oben genannte Vermögen an die Missionsschwestern vom heiligen Namen Mariens e. V..
§ 12 Inkrafttreten
Die Gründungssatzung vom 04.08.2010 wurde am 18.02.2012 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in diese Form geändert.